Chemikalien können die Gesundheit schädigen, wenn sie unsachgemäss verwendet werden. Daher muss jeder Betrieb alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Gesundheit und das Leben seiner Beschäftigten zu schützen (vergl. Art. 25 Chemikaliengesetz, Art. 6 Arbeitsgesetz , Art. 82 Unfallversicherungsgesetz).
Substitutionsabklärung
Generell gilt das STOP Prinzip (Art. 24a ArGV 3 (PDF, 157 kB, 16.08.2024)). Siehe auch Arbeitsanleitung des SECO (www.seco.admin.ch/arbeitsanleitung-sorgfalt-chem). Nach diesem Prinzip sollen gefährliche Chemikalien vorrangig substituiert (ersetzt) werden.
Risikobeurteilung (Art. 24a ArGV 3 (PDF, 157 kB, 16.08.2024)):
Jede Risikobeurteilung wird grundsätzlich mit drei zentralen Schritten aufgebaut:
- Gefährdungsbeurteilung: für alle Chemikalien im Betrieb,
- Expositionsbeurteilung: für den Umgang der Beschäftigten mit diesen Chemikalien,
- Risikobeurteilung: auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung und der Expositionsbeurteilung.